Geschäftsordnung
für das Kuratorium der FG QualiFiH-Stiftung
(vom 25.01.2005)

PRÄAMBEL
Die Geschäftsordnung regelt die innere Verfassung und Verantwortlichkeit des Kuratoriums der FG QualiFiH-Stiftung und legt verbindlich die organisatorischen und formalen Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit fest.

§ 1
Grundlagen der Geschäftsführung

Das Kuratorium führt die Geschäfte der Stiftung nach den Vorschriften der Stiftungssatzung und dieser Geschäftsordnung.

§ 2
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Kuratoriums

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Kuratoriums ergeben sich insbesondere aus den §§ 7, 8 der Stiftungssatzung.

§ 3
Sitzungen des Kuratoriums

Der Vorsitzende bestimmt den Termin für die Sitzungen des Kuratoriums und stellt die Tagesordnung auf. Diese sowie das weitere Beratungsmaterial sind den weiteren Mitgliedern des Kuratoriums rechtzeitig zuzustellen.

§ 4
Ausschluss bei Beratung von persönlichen Angelegenheiten
oder solchen, die den Träger der Stiftung betreffen

Von der Beratung und Beschlussfassung über persönliche Angelegenheiten eines Kuratoriumsmitgliedes oder solchen, die den Träger der Stiftung betreffen, ist der Betroffene ausgeschlossen.

§ 5
Antragsprüfung

Anträge an die Stiftung werden von der FG QualiFiH GmbH umgehend nach Eingang an den / die Vorsitzende(n) weitergereicht. Diese(r) sichtet und überprüft nach den formalen Kriterien und fordert beim Antragsteller gegebenenfalls Erläuterungen und Ergänzungen an. Diese Aufgaben kann er / sie anderen Kuratoriumsmitgliedern übertragen. Er / sie muss diese Aufgaben übertragen, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt.

§ 6
Entscheidungsverfahren

Entscheidungen können außer per Kuratoriumssitzung auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Der / die Vorsitzende muss Entscheidungen aus dem schriftlichen Verfahren wieder herausnehmen, wenn mindestens zwei Kuratoriumsmitglieder Diskussionsbedarf anmelden.

§ 7
Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Kuratoriums sind im Hinblick auf die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf zur Verschwiegenheit über alle in ihrer Eigenschaft als Kuratoriumsmitglied erhaltenen Kenntnisse und Unterlagen verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist.

§ 8
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Kuratoriums vom 25. Januar 2005 in Kraft.